AGB für Liechtenstein
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalüberlassung u. Vermittlung
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Arbeitskräfteüberlassungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch MSA Anstalt (Überlasser), im Folgenden kurz „MSA“ genannt. Die AGB sind integraler Vertragsbestandteil und Basis jeder Personalüberlassung. MSA stellt dem Auftraggeber im Folgenden kurz “Beschäftiger” genannt, ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen Personal, im Folgenden kurz “AN” genannt, zur Verfügung. Der Einfachheit halber wird im Text nur die männliche Form verwendet, gilt aber für weibliche Personen gleichermaßen.
2. Soweit nicht im Einzelfall bzw. für den jeweiligen Vertragsabschluss eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, der MSA ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen, welche automatisch mit dem ersten Tag der Überlassung in Kraft treten. Hiervon abweichende Bedingungen des Beschäftigers gelten als widersprochen und sind damit ausgeschlossen.
3. Angebote von MSA können schriftlich oder auch mündlich erfolgen und sind freibleibend.
Ein Vertragsabschluss kommt zustande, durch Unterzeichnung der Angebotsunterlagen bzw. des Vertrages durch den Beschäftiger oder der mündlichen Bestellung, sowie der Auftragsannahme durch MSA. Beginnt ein von MSA überlassener AN die Arbeit beim Beschäftiger, gilt der Vertrag jedenfalls als abgeschlossen und die speziellen oder üblichen Bedingungen von MSA seitens des Beschäftigers als akzeptiert.
4. Der Beschäftiger ist verpflichtet, MSA über die für die Überlassung wesentlichen Umstände vor deren Beginn in Kenntnis zu setzen, insbesondere über die benötigte Qualifikation des überlassenden AN und die damit verbundene GAV-Einstufung in den im Beschäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden GAV, über die im Beschäftigerbetrieb geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, sowie etwaige lohnbestimmende Betriebsvereinbarungen, Zuschläge für Überstunden, Schichtarbeit und sonstige Zulagen. Sollten sich Änderungen ergeben, verpflichtet sich der Beschäftiger MSA sofort zu informieren, andernfalls MSA im Falle von Forderungen etc. Schad- und klaglos gehalten wird und der Beschäftiger in vollem Umfang für entstehende Kosten aufzukommen hat. Für den Fall, dass ein überlassener AN Arbeiten erledigt, die einer höherwertigen Qualifikationsstufe als vereinbart entspricht, gilt die höherwertige Quallifikation und die damit verbundene prozentuale Erhöhung des vereinbarten Stundensatzes automatisch als vereinbart. Hat der AN Arbeiten außerhalb des ortsfesten Betriebes des Beschäftigers zu erledigen und sind diese mehr als 25km vom Betrieb entfernt, gilt für die darüber liegende Strecke das amtliche Kilometergeld, sowie die Verrechnung des Zeitaufwandes als Abeitszeit, als vereinbart.
5. Für die Dauer der Überlassung gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche für überlassene AN geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Dazu zählen insbesondere Bestimmungen des AÜG, des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung und des Beschäftigerkollektivvertrages, Arbeitnehmerschutzvorschriften bzw. Vorschriften zur Unfallverhütung und Personenschutz, sowie dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Die Fürsorgepflicht für die überlassenen AN liegt während der gesamten Überlassung beim Beschäftiger.
6. Der Beschäftiger hat insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderliche Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenschutzmaßnahmen zu setzen und dem Personenschutz Rechnung zu tragen. Der Beschäftiger verpflichtet sich, die überlassenen AN anzuhalten, die Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Weiters schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener AN zu führen, diese auf Anforderung Behörden oder MSA zur Verfügung zu stellen, sowie im Falle eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Wir weisen darauf hin, dass überlassene AN für die Dauer der Überlassung laut Betriebshaftpflichtgesetz wie Eigenpersonal des Beschäftigers anzusehen sind. Bei einem Arbeitsunfall sind wir unverzüglich zu informieren. Ausfallszeiten aufgrund eines Arbeitsunfalles werden dem Beschäftiger zum normalen Stundensatz in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere, wenn Unfälle oder Schäden aufgrund der Nichteinhaltung von Unfallverhütungsvorschriften oder Arbeitsschutzbestimmungen passieren. MSA ist berechtigt, auch darüber hinaus gehende Kosten bzw. Folgekosten dem Beschäftiger mit sofort Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
7. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für gesetzwidrige Beschäftigung der von MSA überlassenen AN an allen Einsatzorten des Beschäftigers und stellt MSA ausdrücklich von jeder Haftung, oder über MSA aus einer gesetzwidrigen Beschäftigung beim Beschäftiger verhängten Strafe frei.
8. Der von MSA in den Betrieb des Beschäftigers überlassene AN steht unter Leitung-, Aufsicht-und Arbeitsanweisung des Beschäftigers. MSA haftet deshalb nicht für Schäden, Folgeschäden oder Forderungen jeglicher Art, vom Beschäftiger oder Dritten, die der AN während seiner Tätigkeit beim Beschäftiger verursachen sollte.
9. Gemäß Gleichbehandlungsvorschriften und Diskriminierungsverbote ist der Beschäftiger verpflichtet, die Bestimmungen die für vergleichbare Arbeitnehmer des Beschäftigers gelten, einzuhalten bzw. für deren Einhaltung zu sorgen.
10. Der Beschäftiger hat am ersten Tag den AN auf seine Eignung zu überprüfen. Sollte es trotz sorgfältiger Personalauswahl durch MSA wider erwarten zu einer Beanstandung seitens des Beschäftigers kommen, wird diese vom Beschäftiger begründet. MSA ist berechtigt aber nicht verpflichtet, schnellst möglich für Ersatz zu sorgen.
11. Bei Verwendung von AN über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter. Wenn die Einsatzdauer nicht im Vorhinein schriftlich fixiert wurde, wird der Auftraggeber mindestens zwei Wochen vor der geplanten Einsatzbeendigung MSA schriftlich verständigen. Verletzt der Beschäftiger diese Pflicht, hat er das dafür vereinbarte Entgelt für die Dauer von zwei Wochen nach Einsatzende zu bezahlen.
12. Personalüberlassung in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist nicht erlaubt. Der Beschäftiger verpflichtet sich, MSA gegebenenfalls unverzüglich darüber zu informieren und die überlassenen AN für die Dauer des Streiks oder Aussperrung nicht weiter zu beschäftigen.
13. Von MSA überlassene AN sind in keinem Fall inkassoberechtigt. Der Beschäftiger darf Ihnen insbesondere auch keine Lohn- oder sonstige Vergütungsvorschüsse gewähren. Derartige Zahlungen werden vom MSA nicht anerkannt, eine Aufrechnung mit Forderungen von MSA ist ausgeschlossen.
14. Die Normalarbeitszeit der von MSA überlassenen AN beträgt gemäß GAV der Arbeitskräfteüberlasser 42,5 Stunden je Woche. Zuschläge für Mehrarbeit, Überstunden und sonstige Zulagen werden gemäß Angebot bzw. Überlassungsvertrag berechnet und sind auf dem Rapport eindeutig auszuweisen, fehlen entsprechende Vereinbarungen, gelten übliche Zuschläge als vereinbart. Sollten andere GAV Gültigkeit erlangen, treten deren Regelungen in Kraft. Sollten MSA aufgrund unvollständiger Angaben Kosten durch Nachforderungen der überlassenen AN (beispielsweise durch fehlende Zulagen etc.) entstehen, haftet der Beschäftiger im selben Ausmaß prozentual zum vereinbarten Stundensatz,
15. Ändern sich Bestandteile des GAV wie beispielsweise Stundensätze und dergleichen, ist MSA verpflichtet die Auswirkungen auf die jeweiligen Überlassungen zu prüfen und berechtigt, die entsprechenden Änderungen im gleichen Ausmaß vorzunehmen. Ergeben sich beim Beschäftiger Änderungen, die Teile dieser AGB, oder Vereinbarungen im Rahmen einer Überlassung betreffen (beispielsweise Einsatzort, Verwendung des überlassenen AN usw.), ist MSA unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung seitens des Beschäftigers, ist MSA berechtigt, sämtliche daraus resultierenden Kosten dem Beschäftiger in Rechnung zu stellen.
16. Der Beschäftiger verpflichtet sich, die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Maschinen und Materialien dem überlassenen AN zur Verfügung zustellen und sicherzustellen, dass die Handhabung korrekt und sicher erfolgt, sowie zu prüfen, ob erforderliche Berechtigungen vorliegen. MSA haftet nicht für Schäden, die aufgrund oder im Zusammenhang mit der Benutzung entstehen. Der Beschäftiger stellt sicher, dass dem überlassenen AN zur Verfügung gestellte, Gegenstände, Hilfsmittel, Materialen etc. bei Beendigung der Arbeiten direkt zurückgefordert werden, eine Haftung seitens MSA wird ausgeschlossen.
17. Der Beschäftiger verpflichtet sich gegenüber MSA, überlassene AN während der Überlassung nicht abzuwerben, sowie für die Dauer von 12 Monaten nach Ende der Überlassung weder direkt, noch über Dritte, ohne ausdrückliche Zustimmung von MSA in seinem oder ihm zuzuordnenden Unternehmen –auch bei Beteiligungen- zu beschäftigen, es ist dabei unerheblich, um welche Art der Tätigkeit es sich handelt. Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung kann MSA mit sofortiger Fälligkeit wahlweise eine Vermittlungs- und Schadenersatzgebühr in Höhe von drei vollen Überlassungsmonaten (inkl. Sonderzahlungen) auf Basis der letzten Überlassung bzw. des Angebotes, zuzüglich einer Basisgebühr für Aufwandsentschädigung in der Höhe von chf 10.000,- , oder wahlweise auf Basis der Gebührentabelle für Personalvermittlungstätigkeiten (nur bei einfachen Tätigkeiten wie Produktion etc.) in der jeweils gültigen Fassung in Rechnung stellen, die Entscheidung, welche Variante zur Anwendung kommt, liegt ausschließlich bei MSA. Sollte es in Folge von im Rahmen der Auftragsabklärungen präsentierten geeigneten Kandidaten zur direkten Anstellung -oder auch über Dritte- beim möglichen Beschäftiger oder in dessen Betrieben –auch bei Beteiligungen- kommen, gelten die vorgenannten Bedingungen und Gebühren ebenfalls als vereinbart.
18. Die direkte oder indirekte Verrechnung von Leistungen jeglicher Art und auf jegliche Weise, zwischen dem Beschäftiger und dem überlassenen AN ist nicht gestattet. Dies gilt insbesondere auch für das Führen separater Stundenkonten und dergleichen. Bei Nichteinhaltung ist MSA berechtigt, die Überlassung mit sofortiger Wirkung zu beenden und die entgangenen Erlöse und sonstigen Kosten mit dem jeweils doppelten Betrag, bei sofortiger Fälligkeit dem Beschäftiger in Rechnung zu stellen.
19. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich wöchentlich, sofern keine anderslautende schriftliche Vereinbarung vorliegt.
Der Beschäftiger hat dazu Ende der Arbeitswoche oder am darauffolgenden Montag die tatsächlich geleisteten Stunden je AN zu bestätigen und an MSA zu übermitteln. Mit der Bestätigung bzw. Übermittlung der Stunden wird auch die ordnungsgemäße Erledigung der Arbeiten bestätigt. Übermittelt der Beschäftiger die Stunden nicht zeitgerecht, oder werden Stunden ohne sachliche Begründung und ohne Rücksprache mit MSA korrigiert, erfolgt die Fakturierung automatisch auf Basis der vom AN aufgezeichneten Stunden. Allfällige Beanstandungen haben spätestens eine Woche nach Erbringung der Leistung oder Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage netto. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels ist MSA berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 8%, sowie sonstige Unkosten für Mahnungen, Inkasso etc. geltend zu machen und die Überlassung ohne Frist zu beenden. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen sind ausgeschlossen, der Versuch ändert nichts am Betrag und dessen Fälligkeit.
20. MSA und Beschäftiger verpflichten sich zur gegenseitigen Geheimhaltung aller im Rahmen der Gespräche und Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geschäftliche Unterlagen, Abläufe, Prozesse, Konditionen und Preise, gegenüber jedermann und jederzeit, auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit. Vereinbarte Stundensätze werden ebenfalls nicht an die überlassenen AN weitergegeben.
Weiters vereinbaren MSA und Beschäftiger, ihre Mitarbeiter in geeigneter Form ebenfalls zum Stillschweigen zu verpflichten, auch über das Ende deren Anstellung hinaus.
21. Bei Beendigung des Einsatzes ist MSA berechtigt, den Beschäftiger als Referenz zu nennen.
22. Bei Nichteinhaltung eines oder mehrerer Punkte dieser AGBs ist MSA berechtigt, die Überlassung mit sofortiger Wirkung zu beenden und die entstandenen Kosten dem Beschäftiger mit sofortiger Fälligkeit in Rechnung zu stellen.
23. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Punkte nicht, die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich entspricht.
24. Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten und sind nur gültig, wenn MSA diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Das gilt auch für das Abgleichen von der Schriftform.
25. Es gilt liechtensteinisches Recht. Gerichtsstand ist Vaduz.
Anhang I
Gebührentabelle für Personalvermittlungstätigkeiten Bruttojahreslohn in chf
15% bis 30.000,-
17% von 30.001,- bis 36.000,-
19% von 36.001,- bis 42.000,-
21% von 42.001,- bis 55.000,-
22% von 55.001,- bis
Stand Jänner 2022